Auf die Forderung von "Rettet die Elbe" nach den Daten der Tiefgänge von Containerschiffen im Jahr 1998 antwortete das Amt für Strom und Hafenbau am 31.3.2000 an das Verwaltungsgericht (auf Grund der Klage von "Rettet die Elbe"), Aktenzeichen 15 VG 207 / 2000


I.
Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen im Bescheid der Wasserbehörde vom 28.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.1999 Bezug genommen.
Bezüglich der Vollständigkeit der Akte wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der in Blatt 11 erwähnten Anlage um einen Leserbrief aus dem Hamburger Abendblatt vom 27.04.1999 handelt, der nicht zur Akte genommen wurde. Darüber hinaus ist Blatt 48 lediglich Anlage zu Blatt 47 und dient als Nachweis über das zugestellte Schriftstück. Die Akte ist mithin vollständig.

II.
Die Verfügung der Wasserbehörde vom 28.10.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Voraussetzungen für einen Informationsanspruch nach § 4 Abs.1 5.1 Umweltinformationsgesetz liegen nicht vor. Bei den geforderten Daten handelt es sich nicht um Umweltinformationen i. S. des § 3 Abs. 2 UIG.
Zwar ist der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen. Das Auskunftsbegehren bezieht sich aber in diesem Fall gerade nicht auf umweltrelevante Tätigkeiten und Maßnahmen der Beklagten.
Umweltinformationen liegen immer dann vor, wenn die Behörde eine Handlung vornimmt, die den Zustand der Umwelt beeinträchtigen kann. (EuGH, Urteil vom 17.6.1998, DÖV 2000, 5.45 (52). Der Containerschiffsverkehr erfolgt jedoch durch Dritte und kann somit nicht als Tätigkeit oder Maßnahmen des Amtes Strom und Hafenbau, also der Beklagten, angesehen werden.
Darüber hinaus sind Angaben über Schiffstiefgänge bereits der Sache nach keine Umweltinformationen sondern reine Wirtschaftsdaten. Die Daten beziehen sich einerseits auf die mögliche Ladekapazität von Containerschiffen und andererseits auf deren tatsächliche Beladung mit Gontainern, worauf die Beklagte keinen Einfluss hat. Mithin geben sie lediglich Auskunft über die Nutzung der Elbe als Bundeswasserstrasse durch Dritte im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Die Wirtschaftsdaten über Schiffstiefgänge aus dem Jahre 1997 sind ganz ausnahmsweise übersandt worden, um beim Kläger die Akzeptanz des Projektes EIbvertiefung zu fördern und ihm die Erforderlichkeit dieses Projektes zu verdeutlichen. Nach Abschluss der Elbvertiefung ist jedoch nicht ersichtlich, warum an dieser Praxis festgehalten werden soll. Zum einen ist lediglich eine marginale Abweichung des 98 er Datensatzes vom 97 er Datensatz zu erwarten, zum anderen ergeben sich die Informationen bezüglich der Schiffstiefgänge auch aus den Lotsenstatistiken, die dem Kläger zugänglich sind.
Darüber hinaus ist die Tatsache zunehmender Schiffstiefgänge von Containerschiffen allgemein bekannt (vgl. z.B. Hamburger Abendblatt vom 24.03.00). Der Containerumschlag hat in den letzten Jahren auch in Hamburg erheblich zugenommen. Dies erfordert aus wirtschaftlicher Hinsicht Transporteinheiten mit mebr Ladekapazität. Ferner hat der Aufbau logistischer Systeme verstärkt zu einer besseren Ausnutzung der Container-Kapazität (Beladung) und somit zu einer höheren gewichtsmäßigen Auslastung der Schiffe geführt. Dies hat zwangsläufig größere Tiefgänge zur Folge. Zudem muß Hamburg, um im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben, die Gewässertiefe der Elbe den Gewässertieten der Konkurrenzhäfen angleichen. Folglich ist die Überprüfurg der Notwendigkeit der Elbvertiefung anhand eines speziellen Datensatzes nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sie sich aus allgemein kundigen Tatsachen.

Staffehl


Es ist kaum zu glauben. Wegen der Tiefgänge der immer größeren Containerschiffe müsse die Elbe vertieft werden, aber die realen Tiefgänge seien keine umweltrelevante Information nach dem Umweltinformationsgesetz - meint Strom- und Hafenbau. Die Tiefgangsdaten 1997 hätten uns die Erforderlichkeit der Elbvertiefung verdeutlichen müssen - jeder, der sie liest, erkennt das Gegenteil, nur nicht Strom- und Hafenbau.

Das Verwaltungsgericht hat das Amt für Strom- und Hafenbau belehrt, dass die Daten herauszugeben sind. Zum Ergebnis s.u.

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